Informationsportal Agrarumweltmaßnahmen und Dauergrünland

Alle wichtigen Informationen zu Agrarumweltmaßnahmen, Umbruch von Dauergrünland, Schädlings- oder Unkrautbekämpfung finden Sie hier:

NiB – AUM ist ein Förderprogramm der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen zur Förderung des Ressourcen- und Gewässerschutzes und der Biodiversität. Das Programm ist Teil der Säule II der GAP und wird von der EU im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für ländliche Entwicklung kofinanziert.

Die Förderschwerpunkte beziehen sich hierbei auf:

  1. Betriebliche Verpflichtungen (BV1, BV3)
  2. Nachhaltige Produktionsverfahren auf Ackerland (AL1 – AL5)
  3. Anlage von Blüh- oder Schonflächen auf Ackerland (BS1 – BS9)
  4. Maßnahmen auf Dauergrünland (GL1 – GL5)
  5. Maßnahmen zum Schutz besonderer Biotoptypen (BB1, BB2)
  6. Maßnahmen zum Schutz nordischer Gastvögel (NG1 – NG4)
  7. Naturschutzkulisse

Wobei sich Punkt 1 auf den gesamten Betrieb und die Punkte 2-7 auf die angemeldete Fläche beziehen.

 

Allgemeines:

Die beantragten Flächen müssen in Bremen und/oder Niedersachsen liegen. Der Betrieb muss vom Antragssteller selbst bewirtschaftet werden.

 

Verpflichtungen:

Der Verpflichtungszeitraum beträgt min. 5 Jahre.  ACHTUNG! In den Jahren 2021/2022 gelten Übergangsregelungen zur neuen GAP. Hier werden einige AUM nur noch mit einjährigem oder zweijährigem Verpflichtungszeitraum bewilligt.

Der Verpflichtungszeitraum beginnt nach dem Eingang des Antrages am 01.01. des Folgejahren, soweit dieser bewilligt wurde. Abweichende Maßnahmen AL2, AL3 NG1-NG4. Die Auszahlung erfolgt jährlich, nach Ende des Verpflichtungsjahres. Die Auszahlung muss jährlich mit dem EU-Agrarantrag über das ANDI- Programm beantragt werden.

 

Zuwendungsbetrag:

Die einzelnen AUM werden unterschiedlich kalkuliert. Es muss jedoch ein Mindestbetrag von 250 Euro/ha/Jahr erreicht werden.

 

Links:

Eine Übersicht über alle AUM stellt das ML-NIedersachsen unter folgendem Link bereit.

Übersicht Agrarumweltmaßnahmen

Allgemeine Inforamtionen erhalten Sie auch gern über uns oder auf der Seite des ML-Niedersachsen unter folgendem Link:

Agrarumweltmaßnahmen allgemeines

Informationen über gebietsnahe Maßnahmen können unter folgendem Link eingeholt werden:

Freihe Hansestadt Bremen_ SKUMS_Referat Landwirtschaft

Informationen über Maßnahmen von Flächen der öffentlichen Hand finden Sie hier:

Hanseatische Naturentwicklung GmbH

Pflege und Umbruch von Dauergrünland

Seit dem Jahr 2015 gilt ein Umbruchverbot für Dauergrünland. Zudem gab es im Jahr 2018 weitere gesetzliche Veränderungen. Im folgenden wird dargestellt, welche Anträge wie genutzt werden müssen:

Umbruch und Neuansaat einer Dauergrünlandfläche DGL

Der Umbruch von DGL zur Narbenerneuerung muss seit 2018 mit dem Antrag auf Pflügen von Dauergrünland zwecks Narbenerneuerung beantragt werden.

Der  Antrag auf Umpflügen von Dauergrünland zur Narbenerneuerung ist gemeinsam mit der Bescheinigung zu einem Antrag auf Umwandlung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS)/Unteren Naturschutzbehörde (Fachbereich Umwelt_Referat Natur) bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Nach der Bewilligung ist eine Narbenerneuerung möglich. Eine nochmalige Narbenerneuerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich.

Bei  sensibles DGL oder Ersatzdauergrünland (NC 444) ist keine Narbenerneuerung möglich.

 

Umbruch von potentiellem Dauergrünland pDGL

Damit der Ackerstatus  auf einer pDGL-Fläche erhalten bleibt, muss ein Umbruch durch Pflügen der pDGL-Fläche spätestens im 5. Jahr mit einer anschließenden Neueinsaat mit Ackergras erfolgen oder ein Kulturartenwechsel stattfinden. Zudem muss zwingend innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach der Neueinsaat eine Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle mit dem Formular Anzeige Pflügen von pDGL vorgenommen werden. Anschließend erhält die Fläche wieder einen neuen pDGL-Status (pDGL 1) und der Fünf-Jahreszeitraum beginnt von neuem.

 

Umbruch von Dauergrünland in Ackerland

Zunächst ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zu einem Antrag auf Umwandlung bei der Unteren Naturschutzbehörde und Unteren Wasserbehörde zu stellen. Anschließend wird bei der Bewilligungsstelle ein Antrag auf Umwandlung gestellt. Für DGL, welches vor dem Jahr 2015 entstanden ist, ist eine Ersatzfläche im gleichen Umfang der Umbruchsfläche bereitzustellen. Diese Fläche muss mindestens 5 Jahre als Dauergrünland genutzt werden. In der Regel fordert die SKUMS/Untere Naturschutzbehörde, dass die Ersatzfläche in der gleichen naturräumlichen Region liegt. Informationen zu den Regionen und zur Lage der Ersatzfläche erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz  (Basisdaten -> Natur -> Allgemeine Daten -> Naturräumliche Regionen).  Ist die Ersatzfläche keine Eigentumsfläche, bedarf es einer Zustimmung des Flächeneigentümers.

Für Dauergrünland, welches nach 2015 entstanden ist, ist ebenfalls eine Antragsstellung erforderlich, es muss jedoch keine Ersatzfläche bereitgestellt werden. Eine Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde ist erforderlich.

Betriebe, die von der Greeningpflicht befreit sind (Kleinerzeuger, Ökobetriebe, …), sind nicht zum Erhalt von Dauergrünland verpflichtet, jedoch muss geprüft werden, ob wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Regelungen einem Umbruch entgegenstehen.

 

nicht landwirtschaftliche Nutzung

Die Beantragung bei der Bewilligungsstelle muss mit Hilfe des Antrages Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, z.B. Bebauung oder Aufforstung muss im Vorfeld genehmigt werden. Auch sensible Dauergrünlandflächen (sDGL) in FFH-Gebieten können über diesen Weg aus förderrechtlicher Sicht in nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführt werden. Welchen Status ihre Flächen haben, können Sie dem aktuellen Flächenverzeichnis ihres Antrages auf Agrarförderung entnehmen.

Handelt es sich um sensibles Dauergrünland (sDGL) ist ergänzend auch eine Beantragung der Umwandlung des sDGL in DGL notwendig (Seite 3 des Formulars, die bei der „normalen“ DGL-Umwandlung nicht notwendig ist). Hieraus ergibt sich ein zweistufiges Antragsverfahren.

Hinweis: Die Beantragung ist nur notwendig, wenn sich die betreffende DGL-Fläche auch nach Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in der Verfügungsgewalt des jeweiligen greeningpflichtigen Antragstellers befindet. Wird die Fläche beispielsweise privater Garten, ist keine Beantragung erforderlich.

Jakobskreuzkraut – Senecio jacobaea (Korbblütler)

Wir beobachten, dass in den letzten Jahren vermehrt wieder das Jacobskreuzkraut zu sehen ist. Hier finden Sie nützliche Informationen und Links dazu.

Das Jacobskreuzkraut ist eine ausdauernde krautige Pflanze. Alle ihre Pflanzenteile sind giftig und können bei Weidetieren, gerade Rinder und Pferden schwere Leberschäden verursachen.

Eine Übersichtung über Wirkung und Bekämpfung finden Sie hier:

Zusammenfassung JKK Niedersachsen

Zusammenfassung JKK NRW