Es gibt für Bremen eine neue Nitratkulisse, die roten Gebiete in Bremerhaven entfallen. Die neue Kulisse umfasst auch Grünlandflächen.

 


Sperrzeiten für die Ausbringung von Düngemitteln:

Hier finden Sie eine Übersicht der Sperrfristen in belasteten und nicht belasteteten Gebieten.

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Zusammenfassung der Düngeverordnung vom 28.04.2020

Düngebedarfsermittlung:

Vor der Ausbringung von Düngemitteln o.ä. muss von jedem Betriebsinhaber eine Düngebedarfsermittlung erstellt werden. Der Bedarf ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu ermitteln. Die Düngebedarfsermittlung muss zum Zeitpunkt des Düngens, mindestens aber einmal jährlich durchgeführt werden. Der ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden. Bei erhöhtem Düngebedarf durch nachträglich eintretende Umstände darf der Wert maximal um 10% überschritten werden, zuvor ist der Düngebedarf nach Maßgabe der Düngebehörde neu zu berechnen.

Bewertung des Stickstoffs aus organischer Düngung:

für die Anrechnung des Stickstoffs im Anwendungsjahr gelten folgende Mindestwerte:

  • Rindergülle und Biogasgülle auf Acker:          60%
  • Rindergülle und Biogasgülle auf Grünland:   50%
  • Schweinegülle auf Acker:                                    70%
  • Schweinegülle auf Grünland:                             60%
  • Jauche:                                                                      90%
  • Festmist von Huf- und Klauentieren:               25%
  • fester Gärrückstand, Hühnerfestmist:              30%
  • Hühnertrockenkot:                                                60%

Stickstoffbedarfsermittlung:

Für Acker- und Gemüsekulturen gilt:

  • N – Bedarfswert der Kultur nach den Tabellen der Anlage 4 der DüV
  • Anpassung auf das Ertragsniveau der letzten 5 Jahre
  • Abschläge für N – Nachlieferung aus Ernteresten, Vor- und Zwischenfrüchten
  • Abschläge für N – Nachlieferung aus dem Bodenvorrat bei humusreichen Böden
  • Abschläge für N – Nachlieferung aus organischer Düngung zu Vorfrüchten
  • Anrechnung des verfügbaren N aus eventueller Herbstdüngung
  • Anrechnung des aktuell verfügbaren N im Boden (N min)

Für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt:

  • N – Bedarfswert der Kultur nach den Tabellen der Anlage 4 der DüV
  • Anpassung auf Ertragsniveau und Rohproteingehalt der letzten 5 Jahre
  • Abschläge für N – Bindung durch Leguminosen
  • Abschläge für N – Nachlieferung aus dem Bodenvorrat bei humusreichen Böden
  • Abschläge für N – Nachlieferung aus organischer Düngung im Vorjahr

Phosphatbedarfsermittlung:

  • die Bedarfsermittlung kann im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen
  • die zu erwartende Phosphatabfuhr ist anhand der Anlage 7 der DüV zu ermitteln
  • die Phosphatversorgung des Bodens ist zu berücksichtigen, dazu sind mindestens alle 6 Jahre Bodenproben zu untersuchen (auf Schlägen ab 1 ha)
  • auf hochversorgten Böden darf maximal in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr innerhalb von 3 Jahren gedüngt werden

170 kg N – Obergrenze:

Im Betriebsdurchschnitt dürfen maximal 170 kg N aus organischem Dünger pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche ausgebracht werden. Flächen mit Düngerestriktionen sind zuvor abzuziehen bzw. werden nur mit der Höhe der zulässigen Düngung angerechnet.

Ausbringung:

  • keine Ausbringung von N- oder P- haltigen Düngern auf überschwemmtem, wassergesättigtem, gefrorenem oder schneebedecktem Boden
  • einzige Ausnahme: Kalkdünger mit weniger als 2% Phosphat darf auf gefrorenem Boden ausgebracht werden, sofern keine Gefahr der Abschwemmung besteht
  • zu oberirdischen Gewässern muss ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten werden bei Geräten mit Grenzstreueinrichtung oder Streubreite = Arbeitsbreite, bei sonstigen Ausbringgeräten gilt ein Mindestabstand von 4 m
  • in Hanglagen gilt je nach Gefälle ein Mindestabstand zwischen 3 und 10 m zu oberirdischen Gewässern
  • organische Dünger müssen auf unbestelltem Acker innerhalb von 4 h eingearbeitet werden (Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost, Dünger mit weniger als 2% Trockensubstanz)
  • flüssige organische Dünger dürfen auf bestelltem Acker nur noch streifenförmig ausgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden
  • Ausbringgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen, verboten sind ungeregelte Verteiler und nach oben gerichtete Prallteller

Sperrfristen:

Sperrfristen für N (>1,5% in TS), ausgenommen Festmist/Kompost

  • Grünland/Feldfutterbau bei Aussaat bis 15.5.:                                                 1.11.    bis    31.1.
    • ab 1.9. max 80 kg N aus flüssigem organischem Dünger
  • Acker:                                                                                                                        Ernte bis   31.1.
  • Ausnahme Raps, Zwischenfrucht, Feldfutter bei Aussaat bis 15.9.:          2.10.  bis    31.1.
    • im Herbst max 30 kg Ammonium-N oder max 60 kg Gesamt-N
  • Ausnahme Wintergerste nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 1.10.:        2.10.  bis    31.1.
    • im Herbst max 30 kg Ammonium-N oder max 60 kg Gesamt-N
  • Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst:                                                                      2.12.  bis    31.1.

Sperrfrist für Festmist/Kompost                                                                1.12.   bis   15.1.

Sperrfrist für P (> 0,5% Phosphat in TS)                                                    1.12.   bis   15.1.

Aufzeichnungspflichten:

  • vor der ersten Düngung: Düngebedarfsermittlung
  • innerhalb von 2 Tagen nach jeder Düngung: Art und Menge des Düngers inklusive der Menge an Gesamt-N, verfügbarem N und P
  • nach Weideabtrieb: Weidetage, Art und Anzahl der Weidetiere
  • bis 31.3. des Folgejahres: Gesamtsumme des jährlichen betrieblichen Düngebedarfes und Nährstoffeinsatzes nach Anlage 5 der DüV

notwendige Lagerkapazität:

Festmist von Huf- oder Klauentieren/Kompost: mindestens für 2 Monate

flüssige Wirtschaftsdünger: mindestens für 6 Monate

  • Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Aufbringflächen: mindestens für 9 Monate

zusätzliche Auflagen in der Nitratkulisse:

  • verringerte N-Düngung: von dem gesamten N-Düngebedarf in den betroffenen Gebieten dürfen nur 80% ausgebracht werden
  • die 170 kg-N-Grenze für organische Dünger gilt auf jedem einzelnen Schlag
  • es gelten verlängerte Sperrfristen:
    • N-Dünger:                  1.10.   bis   31.1.
    • Festmist/Kompost:   1.11.   bis   31.1.
    • keine Herbstdüngung zu Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung
    • Herbstdüngung zu Raps nur bei nachgewiesenem N min von bis zu 45 kg/ha im Boden
  • auf Grünland/Feldfutter dürfen ab 1.9. max 60 kg Gesamt-N aus flüssigem organischem Dünger ausgebracht werden
  • vor Sommerungen ist Zwischenfruchtanbau vorgeschrieben, Umbruch darf erst nach dem 15.1. erfolgen
  • flüssiger Wirtschaftsdünger muss innerhalb einer Stunde auf unbestelltem Acker eingearbeitet werden
  • es besteht Untersuchungspflicht für organische Dünger auf Gesamt-N, verfügbaren N und P

Ausnahmen von der Pflicht zu Aufzeichnung und Düngebedarfsermittlung

  • Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg N oder 30 kg Phosphat ausbringen
  • Betriebe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
    • weniger als 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche
    • höchstens 2 ha Gemüse oder Erdbeeren
    • höchstens 750 kg jährlicher N-Anfall aus Tierhaltung
    • keine Aufnahme von organischen Düngern

(Stand Januar 2021)

Der Gesetzestext findet sich auf der Seite Formulare unter dem Punkt Düngung

Stoffstrombilanzverordnung vom 14.12.2017

Geltungsbereich:   neu ab 1.1.2023

folgende Betriebe müssen eine jährliche Stoffstrombilanz erstellen:

  • Betriebe mit mehr 20 ha LF
  • Betriebe mit mehr als 50 GV
  • Betriebe, die mehr als 750 kg N aus Wirtschaftsdüngern oder Gärresten aufnehmen

Datenerfassung:

erfasst werden die N- und P-Mengen aus Zugang und Abgang von

  • pflanzlichen Erzeugnissen
  • tierischen Erzeugnissen
  • Mineraldüngern
  • organischen Düngern
  • Saat- und Pflanzgut
  • Futtermitteln
  • landwirtschaftlichen Nutztieren
  • sonstigen Stoffen
  • aus der Stickstoffbindung durch Leguminosen

Erstellungstermine:

  • innerhalb von 3 Monaten müssen zugeführte oder abgegebene Mengen an Stickstoff und Phosphat aufgezeichnet werden
  • innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres muss die Bilanz erstellt werden und zu einer dreijährigen Bilanz fortgeschrieben werden

Kontakt & Anfahrt

Landwirtschaftskammer Bremen
Johann-Neudoerffer-Str. 2
28355 Bremen
Tel: +49 421 5364170