Die GAP-Konditionalitäten ersetzen ab 2023 die Cross Compliance Verpflichtungen

Die neue GAP ab 2023

Hier gibt es eine kurze vorläufige Übersicht: September 2023

Gern auch unter dem LINK: https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/39768_Die_GAP_2023_von_A_bis_Z  alles von A-Z

Gern auch unter: https://www.ble.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/221220_BZL-Heft.html das Heft der BLE herunter laden.

Übersicht der Agrarreform ab 2023

  1. Konditionalität

Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB – geregelt bisher durch Cross Compliance) und die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) werden nun im Begriff „Konditionalität“ zusammengefasst. Das „Greening“ der letzten Förderperiode wird in diese Regelung integriert. Die Konditionalität bildet die Basis der Einkommensgrundstützung (Basisprämie) und gilt nun auch für Ökobetriebe und Kleinerzeuger.

 

GAB Standards die ab 2023 kontrolliert werden:

  • GAB1: Begrenzung der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser, Maßnahmen zur Verhinderung der Einleitung von Schadstoffen
  • GAB2: Nitratrichtlinie
  • GAB3: Vogelschutz
  • GAB4: FFH
  • GAB5: Lebensmittelsicherheit
  • GAB6 Hormonrichtlinie
  • GAB7: Inverkehrbringen von PSM
  • GAB8: Nachhaltige Verwendung von Pestiziden
  • GAB9: Mindestanforderung Kälberhaltung
  • GAB10: Mindestanforderung Schweinehaltung
  • GAB11: Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Die Tierkennzeichnung fällt nicht mehr in die Konditionalität. Neu aufgenommen wird das Arbeitsrecht (Arbeits- und Ruhezeiten, Arbeitssicherheit etc.)

GLÖZ Standards ab 2023:

  • GLÖZ 1: Erhalt des Dauergrünlands

Die Umwandlung von Dauergrünland (DGL) bedarf grundsätzlich einer Genehmigung oder Anzeige. Hierbei ist jedoch entscheiden, wann das DGL entstanden ist.

Vor 2015       –>  Genehmigung notwendig  –> Anlage Ersatzfläche

Ab 2015         –> Genehmigung notwendig –> keine Ersatzfläche

Ab 2021         –> Genehmigung nicht notwenidg –> keine Ersatzfläche

 

  • GLÖZ 2: Schutz von Feucht- und Moorgebieten

Der Schutz von Feuchtgebiete und Moore mit einem min. 7,5 % org. Bodenkohlenstoffgehalt oder min. 15 % org. Bodensubstanz sind Ziel der Regelung. Hierzu wird eine gesonderte Kulisse angelegt. Eine Anlage von Paludikulturen (Reet, Röhricht) ist zulässig. DGL wird zu sensiblem DGL und darf nicht umgebrochen werden. Ackerland darf nicht mit in seinem Bodenprofil verändert werden.

 

  • GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppeln

Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.

 

  • GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

Ein Pufferstreifen von 3 Metern entlang von Gewässern muss angelegt werden, auf dem nur eine Ernte zulässig ist. Das Ausbringen von Dünger und/oder PSM ist verboten. Die Bundesländern können hier, in Gebieten die stark von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, Ausnahmeregelungen aussprechen und auf 1 Meter verkürzen. Eine Verkürzung des Abstandes ist in roten Gebieten jedoch nicht zulässig. GLÖZ 8 kann mit GLÖZ 4 kombiniert werden. Hierzu ist jedoch eine Mindestgröße von 0,1 ha einzuhalten.

Ausnahmeregelung in Bremen: auf Futterbauflächen (Dauergrünland oder für den Grundfutteranbau genutzte Ackerflächen) wird der einzuhaltende Abstand auf 1 Meter festgelegt. Dies gilt nicht für Flächen im roten Gebiet.

 

  • GLÖZ 5: Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion

Die landwirtschaftlichen Flächen werden nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Wind und Regen) eingestuft und nach jeweiligen Kulissen eingeteilt.

 

  • GLÖZ 6: Mindestanforderung an die Bodenbedeckung

Vom 15.11. bis 15.01. des Folgejahres ist eine Mindestbodenbedeckung von 80 % der Betriebsfläche sicherzustellen. Die Begrünung kann durch Winterkulturen, Zwischenfrüchte, mehrjährige Kulturen, sowie Stoppelbrache (ohne Bodenbearbeitung) und Mulchauflagen gedeckt werden. Späträumende Kulturen, mit einer Ernte nach dem 01.10., mit einer Mulchauflage aus Ernteresten sind von dieser Regelung ausgenommen. Ausnahmen bestehen auch für den Kartoffelanbau (Wenn Dämme vor dem 01.10. vorgeformt werden). Ebenfalls ausgenommen sind Ackerflächen die in einer Fördermaßnahme zum Erosionsschutz sind. Abdeckungen durch Folien-, Vlies- oder Netz zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion gelten als Mindestbodenbedeckung.

Darüber hinaus wurden abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung geregelt. Für Flächen, die mit frühen Sommerkulturen bestellt werden sollen (Aussaat bis 31.03.) reicht eine Mindestbodenbedeckung vom 15.09. bis 15.11. des Antragsjahres aus. Auf Flächen mit schweren Böden (mind. 17 % Tongehalt) ist eine Mindestbodenbedeckung ab der Ernte bis 01.10. des Antragsjahres einzuhalten. Frühe Sommerkulturen und schwere Böden werden konkret definiert. Die Verpflichtung startet im Herbst 2023.

 

  • GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

Ein Fruchtwechsel ab dem Jahr 2024 imindestens 33 % der lw. Nutzfläche vorzunehmen. Ausgenommen sind hier Betriebe mit weniger als 10 ha und Grünlandbetriebe von bis zu 50 ha mit 75 % Grünlandanteil an ihrer Fläche, oder Leguminosen, Brachen, Grünfutterpflanzen oder eine Kombination aus solchen. Ausgenommen sind auch zertifizierte Ökobetriebe. Der Fruchtwechsel kann durch eine Zwischenfrucht oder Untersaat erbracht werden (Ernte im selben Jahr), aber nur auf der Hälfte des Ackerlandes. Aussaat muss vor dem 15.10. erfolgen und die Frucht muss bis 15.01. auf der Fläche verbleiben. Spätestens im dritten Jahr muss ein Fruchtfolgewechsel stattfinden.

 

  • GLÖZ 8: Mindestanteil von nicht-produktiven Flächen und LE an Ackerland

Ab 2024 ist der Mindestanteil von 4 % Stilllegung der Ackerfläche eines Betriebes einzuhalten. Diese Flächen sind unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Eine Reinsaat aus landwirtschaftlichen Kulturen ist als aktive Begrünung nicht zulässig. Angerechnet werden Brachen mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 ha. Die Bodenbearbeitung und der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf diesen Flächen verboten. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1.4. bis 15.8. Ab dem 01.09. kann die Aussaat/ Pflanzung einer Kultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt erfolgen. Abweichend davon kann mit der Aussaat von Winterraps und Wintergerste ab dem 15.08. begonnen werden. Ausgenommen von der Stilllegung sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte, die auf mehr als 75 % ihres Ackerlandes Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen bzw. auf mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche DGL anbauen. Landschaftselemente als Bestandteil der förderfähigen Fläche können auf die Stilllegung angerechnet werden.
Gewässerrandstreifen (GLÖZ 4) können stillgelegt und angerechnet werden, soweit sie die Mindestparzellengröße von 0,1 ha erreichen.

 

  • GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland

Es gilt ein Umbruchsverbot in Natura 200 Gebieten.

 

  1. Umverteilungsregelung

Die Umverteilungsprämie wird auf 69 Euro/ha für die ersten 40 ha und 41 Euro/ha für weitere 20 ha angehoben.

  1. Junglandwirtprämie

Die Junglandwirtprämie beträgt ab 2023 für die ersten 120 ha 115 Euro/ha und wird fünf Jahre nach Antragsstellung ausgezahlt. Hierzu müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Die Junglandwirte müssen unter 41 Jahre sein und dürfen nicht länger als 5 Jahre einen eigenen Betrieb geführt haben und dürfen noch keinen Antrag auf Junglandwirtprämie gestellt haben.

Weitere Anforderungen sind:

  • Verfügung über einen abgeschlossenen anerkannten Ausbildungsberuf oder Studium im Bereich Landwirtschaft
  • Erfolgreich abgeschlossene anerkannte Bildungsmaßnahme im Agrarbereich mit min. 300 Stunden
  • Arbeit auf einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben von mindestens zwei Jahren mit min. 15 Wochenstunden, auch als Familienangehörige oder als Gesellschafter/in eines lw. Betriebsinhabers.
  • Zugehörigkeit der Berufsgenossenschaft
  • Entscheidungsgewalt min. 50% in GbR oder anderen Betriebsformen (außer nat. Person) – keine Entscheidung gegen die des Junglanwirts

Um im Antragsjahr 2023 bereits die Junglandwirtförderung beantragen zu können sollte die Betriebspacht oder Gründung schon zum 01.07.2022 erfolgen.

Aktuell noch laufende Prämien sollen ab 2023 auf den neuen Fördersatz angehoben werden.

 

  1. Gekoppelte Tierprämie

Ab dem Jahr 2023 stehen für tierhaltende Betriebe 78 Euro/ Mutterkuh und 35 Euro/ Mutterschaf und Mutterziegen zur Beantragung bereit, Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass bei milchviehhaltenden Betrieben, die zusätzlich Mutterkühe halten keine Prämie beantragt werden kann.

Bedingungen bei Mutterschafen- und ziegen:

  • 6 Mutertiere
  • Kennzeichnung und Registrierung (Ohrmarken, Tiere werden im ANDI erfasst und dann in der HI-Tier eingetragen))
  • Bestand zum 01.01 des Antragsjahres
  • Verpflichtungszeitraum 15.05-15.08. des Antragsjahres
  • Mindestalter 10 Monate ab 01.01 des Antragsjahres
  • Tiere können ausgetauscht werden

Bedingungen bei Mutterkühen:

  • 3 Muttertiere
  • Kennzeichnung und Registrierung (Ohrmarken, HI-Tier)
  • Bestand HI-Tier zum 01.01 des Antragsjahres
  • Verpflichtungszeitraum 15.05-15.08. des Antragsjahres
  • Keine Abgabe von Kuhmilch und deren Erzeugnisse

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine vorläufie Zusammenfassung ist und sich in den nächsten Monaten noch Änderungen ergeben können.

Rechtliche Grundlagen:

Strategieplan-Verordnung (EU)2021/2115
GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKonG) ersetzt AgrarZAhlVerpflG
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKonV) ersetzt AgrarZahlVerpflV (noch nicht in Kraft getreten)
Landes-Verordnung zur Umsetzung der GAP ab 2023, insbesondere landesspezifische Regelungen für die GLÖZ-Standards (wird erarbeitet)

Öko-Regelungen

Ab 2023 werden die Öko-Regelungen (eco-shemes) eingeführt, unter welchen die Landwirte wählen können. Diese machen 23 % der Direktzahlungen aus der ersten Säule aus und sind mit einigen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus der zweiten Säule kombinierbar. Insgesamt werden sieben Öko-Regelungen für Acker- und Grünland angeboten, die im nachfolgenden vorgestellt werden:

Übersicht:

ÖR1 Nicht-produktive Flächen auf Ackerland 2023 2024 2025 2026 2027
1a Stillegung über 4% Regelung

+ 1%         (5 % Stilllegung)

+ 2-3 %     (6-7% Stilllegung)

+ 4-6 %     (8-10 % Stillegung)

 

1b Blühstreifen auf nichtproduktiven Flächen

 

1c Blühstreifen/flächen auf Dauerkulturen

 

1d Altgrasstreifen/flächen auf Dauergrünland

1% Stilllegung der gesamten DGL Fläche

 

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ÖR2 Vielfältige Kulturen auf Ackerland 30 30 30 30 30
ÖR3 Agroforst auf Ackerland 60 60 60 60 60
ÖR4 Extensivierung von Grünland 115 100
ÖR5 Artenreiches Grünland 240 240 240 225 210
ÖR6 Verzicht auf chemischen Pflanzenschutz 100 100 100 100 100
ÖR7 Natura 2000 Bewirtschaftungsmethoden 40 40 40 40 40

 

Erläuterung der einzelnen Öko-Reglungen:

Bitte beachten Sie, dass die hier vorgestellten Öko-Regelungen noch der Zustimmung der EU bedürfen und sich somit in ihren Feinheiten noch ändern können.

ÖR1 Nicht-produktive Flächen auf AL und GL

  • Verpflichtungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.; bei Aussaat einer Winterkultur 15.08.
  • 0,1 ha, kein PSM, keine Düngung
  • Blühflächen: vorgegebene Saatgutmischung, Streifen min 0,1 ha zw. 20-30 m, Aussaat bis 15.05.; max 1 ha pro Fläche oder Streifen
  • Altgrasstreifen: min 0,1 ha; max 2 Jahre auf der gleichen Stelle; kein PSM; Beweidung und Schnitt ab 01.09.; 10-20 % des Schlags.

ÖR2 Anbau vielfältiger Kulturen

  • Mindestens 5 Hauptfrüchte mit je 10 % Anteil an der Ackerfläche
  • Davon 10 % Leguminosen (mit Gemenge)
  • Maximal 66 % Getreide

ÖR3 Agroforst auf Ackerland

  • 2-40 % Gehölzfläche
  • 2 Gehölzstreifen; 2-100 m Abstand zwischen den Streifen, 3-25 m breit.

ÖR4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes im Betrieb

  • Gesamte DGL Fläche des Betriebes muss extensiviert werden
  • Kein PSM
  • Min 0,3 RGV/ha max. 1,4 RGV/ha
  • organische und mineralische Düngung maximal in Höhe von 1,4 RGV/ha Grünland (entspricht 140 kg N/ha im Durchschnitt der Grünlandflächen)
  • Pflug- und Umwandlungsverbot im Grünland

ÖR5 Artenreiches Grünland

  • Nachweis von 4 Kennarten aus vorgegebener Liste
  • Begehung auf längsten Diagonalen eines Schlags; Diagonale teilt Schlag in zwei Bereiche; in beiden Bereichen müssen die Kennarten gefunden werden

ÖR6 Verzicht auf chemischen Pflanzenschutz auf Ackerkulturen

  • Unterschiedliche Vergütung: Sommergetreide, Ackerbohnen, Mais 130 Euro/ha im Jahr 2023 bis 110 Euro/ha im Jahr 2026, 50 Euro/ha für sonstige Kulturen
  • Einzelne Flächen können beantragt werden (kein gesamtbetrieblicher Verzicht)
  • Zeitraum vom 01.01. bis 31.08. des Antragsjahres
  • Zeitraum bei Dauerkulturen 01.01. bis 15.11. des Antragsjahres

ÖR7 bestimmte Bewirtschaftungsbedingungen in den Natura 2000 Gebieten

  • Grundwasserabsenkung muss vermieden werden
  • Flächen in Natura 2000 Gebieten dürfen nicht entwässert oder mit Drainagen instandgehalten werden
  • Verbot des Abgrabens, Aufschüttens oder Auffüllens