AFP

Über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) werden Investitionen gefördert, die Umwelt- und Klimaschutzanforderungen sowie beim Stallbau zusätzliche Tierschutzauflagen erfüllen.

Für Stallbauvorhaben gilt, dass der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter LF nicht überschreiten darf. Zudem müssen bauliche Maßnahmen eine Güllelagerkapazität von mindestens 9 Monaten gewährleisten – außer bei einer Reduzierung der Tierzahl um mindestens 20 %. Separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten sind als SIUK-Maßnahmen wieder förderfähig. Mobile Ställe sind für alle Tierarten förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen.

Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) sind ebenfalls förderfähig. Hierunter fallen u. a. Maschinen und Geräte zur Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, Abdeckung bestehender Güllelagerstätten. Separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten sind als SIUK-Maßnahmen in Verbindung mit Stallbauten wieder im AFP förderfähig. (Anlage: Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz).

Die Antragstellung ist vom 3. bis 19. Juni 2025 möglich.

Weitere Informationen und alle erforderlichen Unterlagen sind auf der Seite der LWK Niedersachsen zu finden.

 

Die neue GAP 2023 – 2027

 

Übersicht der Agrarreform ab 2023

  1. Konditionalität – GAB und GLÖZ

Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB – geregelt bisher durch Cross Compliance) und die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) werden nun im Begriff „Konditionalität“ zusammengefasst. Das „Greening“ der letzten Förderperiode wird in diese Regelung integriert. Die Konditionalität bildet die Basis der Einkommensgrundstützung (Basisprämie) und gilt nun auch für Ökobetriebe und Kleinerzeuger.

 

GAB Standards:

  • GAB1: Wasserrahmenrichtlinie: Begrenzung der Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser, Vorgaben zur Düngung mit phosphathaltigen Düngemitteln
  • GAB2: Nitratrichtlinie
  • GAB3: Vogelschutzrichtlinie
  • GAB4: FFH-Richtlinie
  • GAB5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • GAB6: Verwendung von Tierarzneimitteln
  • GAB7: Inverkehrbringen von PSM
  • GAB8: Nachhaltige Verwendung von Pestiziden
  • GAB9: Mindestanforderung Kälberhaltung
  • GAB10: Mindestanforderung Schweinehaltung
  • GAB11: Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Neu aufgenommen wird ab dem 01.01.2025 die „Soziale Konditionalität“ (Arbeits- und Ruhezeiten, Arbeitssicherheit etc.). Bereits bestehende Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit bilden die Grundlage dieser Konditionalität.

 

GLÖZ Standards:

GLÖZ 1: Erhalt des Dauergrünlands

Umwandlung von Dauergrünland nur noch mit Genehmigung à Genehmigung i.d.R. nur bei Anlegung von Ersatzgrünland in derselben Region.

Ist das Grünland im Rahmen von AUKM oder erst ab dem 01.01.2015 neu entstanden, bedarf es keiner Neuanlage von Ersatzgrünland beim Umbruch (Genehmigung erforderlich!).

Dauergrünland, das ab dem 01.01.2021 neu entstanden ist, darf ohne Genehmigung umgebrochen werden, der Umbruch muss aber im nächsten Antrag angezeigt werden

DGL geworden Genehmigung Ersatzdauergrünland
Vor 2015 Notwendig Notwendig
Im Rahmen von AUKM entstanden Notwendig Ohne
Ab 2015 Notwendig Ohne
Ab 2021 Ohne (Umbruch im nächsten Antrag anzeigen) Ohne

 

GLÖZ 2: Schutz von Feucht- und Moorgebieten

GLÖZ 2 unterliegen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Feuchtgebieten und Mooren mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 % organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 cm Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 cm des Profils. Die Kulissen können im LEA-Portal oder in ANDI eingesehen werden. Die Bestimmungen zu GLÖZ 2 umfassen folgende Vorgaben:

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Dauergrünland darf nicht gepflügt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG)
  • Obstbaum-Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden (§ 10 Abs. 1 GAPKondG))
  • Keine Veränderung der ldw. Fläche durch Eingriff in das Bodenprofil durch schwere Baumaschinen (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Bodenwendung tiefer als 30 cm (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)
  • Keine Auf- oder Übersandung (§ 10 Abs. 2 GAPKondG)

 

ACHTUNG 2025 gibt es hierzu eine Änderung:

– Das Verbot, Dauerkulturen zu Ackerland umzuwandeln, gilt nur noch für Obstbaumkulturen.

 

Ab 2025 kann der Antrag auf Herausnahme aus der Moorkulisse bzw. Einstufung in die Treposolkulisse einschließlich der begründeten Unterlage bis spätestens 31.05.2025 mit ANDI 2025 gestellt werden.

 

GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppeln

Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.

 

GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

Ein Pufferstreifen von 3 Metern entlang von Gewässern muss angelegt werden, auf dem das Ausbringen von Dünger und/oder PSM verboten ist. Die Bundesländer können hier, in Gebieten die stark von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, Ausnahmeregelungen aussprechen und auf 1 Meter verkürzen. Eine Verkürzung des Abstandes ist in roten Gebieten jedoch nicht zulässig. GLÖZ 8 kann mit GLÖZ 4 kombiniert werden. Hierzu ist jedoch eine Mindestgröße von 0,1 ha einzuhalten.

Ausnahmeregelung in Bremen: auf Futterbauflächen (Dauergrünland oder für den Grundfutteranbau genutzte Ackerflächen) wird der einzuhaltende Abstand auf 1 Meter festgelegt. Dies gilt nicht für Flächen im roten Gebiet. Entlang natürlich fließender Gewässer muss nach dem Bremischen Wassergesetz ein Abstand von 10 Metern eingehalten werden.

 

GLÖZ 5: Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion

Die landwirtschaftlichen Flächen werden nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Wind und Regen) eingestuft und nach jeweiligen Kulissen eingeteilt.

 

GLÖZ 6: Mindestanforderung an die Bodenbedeckung

Vom 15.11. bis 15.01. des Folgejahres ist eine Mindestbodenbedeckung von 80 % der Betriebsfläche sicherzustellen. Die Begrünung kann durch Winterkulturen, Zwischenfrüchte, mehrjährige Kulturen, sowie Stoppelbrache (ohne Bodenbearbeitung) und Mulchauflagen gedeckt werden. Späträumende Kulturen, mit einer Ernte nach dem 01.10., mit einer Mulchauflage aus Ernteresten sind von dieser Regelung ausgenommen. Ausnahmen bestehen auch für den Kartoffelanbau (Wenn Dämme vor dem 01.10. vorgeformt werden). Ebenfalls ausgenommen sind Ackerflächen die in einer Fördermaßnahme zum Erosionsschutz sind. Abdeckungen durch Folien-, Vlies- oder Netz zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion gelten als Mindestbodenbedeckung.

Darüber hinaus wurden abweichende Zeiträume der Mindestbodenbedeckung geregelt. Für Flächen, die mit frühen Sommerkulturen bestellt werden sollen (Aussaat bis 31.03.) reicht eine Mindestbodenbedeckung vom 15.09. bis 15.11. des Antragsjahres aus. Auf Flächen mit schweren Böden (mind. 17 % Tongehalt) ist eine Mindestbodenbedeckung ab der Ernte bis 01.10. des Antragsjahres einzuhalten. Frühe Sommerkulturen und schwere Böden werden konkret definiert. Die Verpflichtung startet im Herbst 2023.

ACHTUNG 2025 gibt es hierzu eine Änderung:

– 2025 soll auf konkrete Datenerfassung verzichtet werden. Zwischenfrüchte sollen nach der Ernte etabliert werden und das Ende des Antragsjahres soll als Ende des Verpflichtungszeitraumes gelten.

 

GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

Ein Fruchtwechsel ist ab dem Jahr 2024 auf mindestens 33 % der lw. Nutzfläche vorzunehmen. Ausgenommen sind hier Betriebe mit weniger als 10 ha und Grünlandbetriebe von bis zu 50 ha mit 75 % Grünlandanteil an ihrer Fläche, oder Leguminosen, Brachen, Grünfutterpflanzen oder eine Kombination aus solchen. Ausgenommen sind auch zertifizierte Ökobetriebe. Der Fruchtwechsel kann durch eine Zwischenfrucht oder Untersaat erbracht werden (Ernte im selben Jahr), aber nur auf der Hälfte des Ackerlandes. Aussaat muss vor dem 15.10. erfolgen und die Frucht muss bis 15.01. auf der Fläche verbleiben. Spätestens im dritten Jahr muss ein Fruchtfolgewechsel stattfinden.

ACHTUNG 2025 gibt es hierzu eine Änderung:

Der Fruchtwechsel wird auf zwei Vorgaben begrenzt: Generell ist schlagspezifisch auf Ackerflächen spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur anzubauen. Zusätzlich muss auf mind. 33 % der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel eingehalten werden, der auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht im Vorjahr nachgewiesen werden kann. Die Ausnahmeregelungen bleiben grundsätzlich wie bisher bestehen.

 

GLÖZ 8: Mindestanteil von nicht-produktiven Flächen und LE an Ackerland – entfällt

Ab 2025 fällt die Stilllegungspflicht weg. Landwirte haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig Flächen stillzulegen und dafür Förderung zu erhalten à siehe Öko-Regelung 1a

 

GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland

Es gilt ein Umbruchsverbot in Natura 200 Gebieten.

 

  1. Umverteilungsregelung

Die Umverteilungsprämie wird auf 69 Euro/ha für die ersten 40 ha und 41 Euro/ha für weitere 20 ha angehoben.

  1. Junglandwirtprämie

Die Junglandwirtprämie beträgt ab 2023 für die ersten 120 ha 115 Euro/ha und wird fünf Jahre nach Antragsstellung ausgezahlt. Hierzu müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Die Junglandwirte müssen unter 41 Jahre sein und dürfen nicht länger als 5 Jahre einen eigenen Betrieb geführt haben und dürfen noch keinen Antrag auf Junglandwirtprämie gestellt haben.

Weitere Anforderungen sind:

  • Verfügung über einen abgeschlossenen anerkannten Ausbildungsberuf oder Studium im Bereich Landwirtschaft
  • Erfolgreich abgeschlossene anerkannte Bildungsmaßnahme im Agrarbereich mit min. 300 Stunden
  • Arbeit auf einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben von mindestens zwei Jahren mit min. 15 Wochenstunden, auch als Familienangehörige oder als Gesellschafter/in eines lw. Betriebsinhabers.
  • Zugehörigkeit der Berufsgenossenschaft
  • Entscheidungsgewalt min. 50% in GbR oder anderen Betriebsformen (außer nat. Person) – keine Entscheidung gegen die des Junglandwirts

 

  1. Gekoppelte Tierprämie

Für die Jahre 2025 und 2026 wird die Prämie für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen erhöht. Für Mutterkühe ist eine Prämie von ca. 86 €/Tier und für Mutterschafe und -ziegen eine von ca. 38 €/Tier geplant. Bei Mutterschafen und -ziegen entfällt die Stichtagsmeldung als Obergrenze und das Mindestalter.  Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass bei milchviehhaltenden Betrieben, die zusätzlich Mutterkühe halten keine Prämie beantragt werden kann.

Bedingungen bei Mutterschafen- und ziegen:

  • 6 Muttertiere
  • Kennzeichnung und Registrierung (Ohrmarken, Tiere werden im ANDI erfasst und dann in der HI-Tier eingetragen))
  • Bestand zum 01.01 des Antragsjahres
  • Verpflichtungszeitraum 15.05-15.08. des Antragsjahres
  • Mindestalter 10 Monate ab 01.01 des Antragsjahres
  • Tiere können ausgetauscht werden

Bedingungen bei Mutterkühen:

  • 3 Muttertiere
  • Kennzeichnung und Registrierung (Ohrmarken, HI-Tier)
  • Bestand HI-Tier zum 01.01 des Antragsjahres
  • Verpflichtungszeitraum 15.05-15.08. des Antragsjahres
  • Keine Abgabe von Kuhmilch und deren Erzeugnisse

 

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine vorläufie Zusammenfassung ist und sich in den nächsten Monaten noch Änderungen ergeben können.

Rechtliche Grundlagen:

Strategieplan-Verordnung (EU)2021/2115

GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKonG) ersetzt AgrarZAhlVerpflG

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKonV) ersetzt AgrarZahlVerpflV (noch nicht in Kraft getreten)

Landes-Verordnung zur Umsetzung der GAP ab 2023, insbesondere landesspezifische Regelungen für die GLÖZ-Standards (wird erarbeitet)

 

 

 

Ökoregelungen/ Eco-Schemes – einjährig & freiwillig

Ökoregelung 
1a Stilllegung auf Ackerland 1% = 1.300 €/ ha, 2 % = 500 €/ ha, 3 bis 6 % = 300 €/ ha). ÖR 1a kann mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem 1. ha Brache im Betrieb beantragt werden. Zusätzlich wird der förderfähige Umfang von 6 % auf 8 % der Ackerfläche erhöht
1b Anlage von Blühflächen und -streifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, min 0,1 ha bis max. 1 ha pro Fläche, Aussaat bis 15. Mai: 150 €/ ha
1c Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen: 150 €/ha
1d Altgrasstreifen /-flächen auf DGL:  bis 1 % 900 €/ha, 1-3% 400 €/ha, 3-6 % 200 €/ha
2 Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau: 60 €/ha (mind. 5 Hauptkulturarten im Umfang von je 10 % bis 30 % der Ackerfläche, mind. 10 % Leguminosen einschließlich deren Gemenge, max. 66 % Getreide, ohne Mais und Gemenge).
3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Acker- und Dauergrünland:  200 €/ha
4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes im Betrieb: 100 €/ha (mind. 0,3 und max. 1,4 RGV/ha DGL, Düngung nur des bei 1,4 RGV/ha anfallenden Dünger gestattet, kein Pflanzenschutz, keine Neuanlage von Drainagen im Antragsjahr à Für Biobetriebe 50 € Abzug von der Öko-Prämie = 65 €/ ha
5 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland mit Nachweis von min. 4 regionalen Kennarten: 225 €/ha (voraussichtlich)
6 Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln 150 €/ha bzw. 50 €/ha à voller Abzug der Bioprämie
7 Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden auf landw. Flächen in Natura 2000-Gebieten: 40 €/ha (keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen, keine Instandsetzung von Drainagen, keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen im Antragsjahr)

 

 

Im Bundesland Bremen angebotene Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) 

Gesamter Betrieb:

  • BV 1 Ökologischer Landbau
  • BV 3 Ökologischer Landbau – Zusatzförderung Wasserschutz

Ackerbau:

  • AN 2 Extensiver Getreideanbau,
  • AN 8 Anlage von Feldvogelinseln
  • AN 9 Anlage von Feldvogelinseln, Kiebitz, Wiesenweihe
  • BF 1 Struktureiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat
  • BF 2 Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat

Grünland:

  • BK 1 Moorschonender Einstau
  • GN 1 Nachhaltige Grünlandnutzung
  • GN 2 Nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandnutzung in Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes
  • GN 4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten
  • GN 5 Artenreiches Grünland,

 

In allen Fördermaßnahmen (außer BV1) werden ausschließlich Folgeanträge (< 50% Flächenzuwachs) mit einer Restlaufzeit bis 2028 (Ende des jetzigen GAP-Zeitraumes) angeboten. Einige Fördermaßnahmen werden nur in bestimmten Gebietskulissen angeboten. Die Kulissen sind entweder in ANDI einsehbar oder hier

 

Hier die wichtigsten Verpflichtungen zu den für Bremen bedeutsamsten Maßnahmen. Alle Vorgaben sind in den AUKM Richtlinien und Merkblättern einsehbar (im grauen Bereich auf der rechten Seite).

 

GN 1 nachhaltige Grünlandnutzung (konv. 453 €/ha; Öko: 373 €/ha)

  • Einhaltung einer Frühjahresruhe vom 21.03. bis zum 06.06. bzw. 31.05. (Milchbetriebe). In dieser Zeit darf beweidet werden, allerdings nur mit 3 Tiere/ha oder max. 2 GVE/ha.
  • Bei einer auf den Ruhezeitraum folgenden Schnittnutzung ist eine Schonfläche stehen zu lassen, die 10% der Schlaggröße nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf frühestens ab dem 1. August befahren.
  • Im Betrieb ist ein durchschnittlicher jährlicher Viehbesatz (nur eigene Tiere oder Tiere die ganzjährig im Betrieb gehalten werden) von mindestens 0,3 RGV/ha Dauergrünland einzuhalten.

 

GN 2 -Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes (konv. 544 €/ha; Öko: 459 €/ha)

  • Einhaltung einer Ruhezeit ab dem 16.03, Pflegemaßnahmen, Mahd, Nachsaat und/oder Düngung erst ab 16.06..
  • Bei einer Erstnutzung durch Beweidung beträgt die zulässige Beweidungsdichte im Zeitraum ab dem 16.03. bis einschließlich 15.06. maximal 2 Tiere pro ha, bzw. bei Schafen und Ziegen max. 2 RGV/ha. Eine Beweidung mit Pferden/Equiden ist bis einschließlich 15.06. nicht zulässig.
  • Bei einer Nutzung ab dem 16.06. ist eine Schonfläche stehen zu lassen, die 10 % der gesamten Verpflichtungsfläche nicht unterschreiten darf (nicht schlagbezogen). Diese Schläge oder Teilschläge dürfen frühestens ab dem 01.08. genutzt oder befahren werden.

 

GN 4 –Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten (Bezahlung über ein Punktesystem)

  • Es gelten die Auflagen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen sowie zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen, die durch die zuständige UNB festgelegt und auf dem jeweiligen Antragsformular bestätigt werden. Diesen Bewirtschaftungsbedingungen ist ein Punktwert zugeordnet.

 

GN 5 -Artenreiches Grünland (6 Kennarten: 351 €/ha; 8 Kennarten: 459 €/ha)

  • Auf den betreffenden Dauergrünlandflächen ist jährlich das Vorkommen von sechs (GN 56) bzw. acht (GN 58) Kennarten nachzuweisen.
  • Eine aktive Ansaat dieser Arten ist untersagt.
  • Der Nachweis gilt nur dann als erbracht, wenn mindestens sechs bzw. acht dieser Kennarten auf jeder Hälfte der längsten möglichen Geraden, die den betreffenden Schlag quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt, vorgefunden werden. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine gebogene Linie festgelegt werden. Kennarten auf den ersten 3 m vom Rand des Schlages bleiben dabei unberücksichtigt.